Artikel 13 RL 93/119/EG

(1) Erforderlichenfalls beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für den Schutz anderer als der in dieser Richtlinie genannten Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung.

(2)

a)
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 1 Änderungen der Anhänge zu dieser Richtlinie insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
b)
Ferner unterbreitet die Kommission dem Rat spätestens am 31. Dezember 1995 einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht sowie geeignete Vorschläge insbesondere zur Anwendung von

Pistolenschüssen mit Einwirkung auf das Gehirn oder von anderen Gasen zur Betäubung als den in Anhang C genannten Gasen bzw. deren Verbindungen sowie insbesondere zur Verwendung von Kohlendioxid für die Betäubung von Geflügel;

anderen Gasen für die Tötung als den in Anhang C genannten Gasen bzw. deren Verbindungen;

anderen wissenschaftlich anerkannten Verfahren zur Betäubung oder Tötung.

Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

c)
Abweichend von Buchstabe a) unterbreitet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 dem Ständigen Veterinärausschuß spätestens am 31. Dezember 1995 einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht sowie geeignete Vorschläge zur Festlegung

i)
der für die Betäubung je nach Tierart erforderlichen Stromstärke und Dauer der Stromeinwirkung;
ii)
der für das Betäuben je nach Tierart erforderlichen Gaskonzentration und Dauer der Exposition.

d)
Bis zur Durchführung der Bestimmungen der Buchstaben b) und c) gelten weiterhin die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften; die allgemeinen Bestimmungen des Vertrags sind einzuhalten.

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