Artikel 14 RL 93/119/EG

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie eine repräsentative Auswahl von Einrichtungen überprüfen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die zuständige Behörde kontrolliert, inwieweit die genannten Einrichtungen die Vorschriften dieser Richtlinie anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

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