Artikel 15 RL 93/119/EG

Bei der Inspektion von Schlachthöfen oder Einrichtungen in Drittländern, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, vergewissern sich die Sachverständigen der Kommission, daß die in Artikel 5 genannten Tiere unter Bedingungen getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

Für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland ist als Begleitpapier außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung der Einhaltung dieser Anforderung erforderlich.

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