Artikel 2 RL 93/119/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Schlachthof” eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 genutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;
2.
„Verbringen” / „Verbringung” das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
3.
„Unterbringen” / „Unterbringung” das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen;
4.
„Ruhigstellen” / „Ruhigstellung” die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt bzw. getötet werden können;
5.
„Betäuben” / „Betäubung” jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
6.
„Töten” / „Tötung” jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
7.
„Schlachten” / „Schlachtung” das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten;
8.
„zuständige Behörde” die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Behörde.

Für die Anwendung der besonderen Bestimmungen bezüglich der Schlachtung nach bestimmten religiösen Riten und für die Überwachung dieser Bestimmungen ist jedoch die betreffende Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig, in deren Auftrag die Schlachtung erfolgt. Bei den genannten Bestimmungen handelt diese Gemeinschaft unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/433/EWG.

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