Artikel 1 RL 93/119/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht

für unter Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführte wissenschaftlich-technische Versuche in bezug auf die Verfahren gemäß Absatz 1,

für Tiere, die bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen getötet werden,

für Wild, daß gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/45/EWG erlegt wird.

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