Präambel RL 93/119/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/577/EWG des Rates(4) regelt die Betäubung von Tieren vor der Schlachtung.

Mit dem Beschluß 88/306/EWG des Rates(5) wurde das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens geht über den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften hinaus.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung beeinflussen die Wettbewerbsbedingungen und insofern das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Um die rationelle Entwicklung der Produktion zu gewährleisten und die Vollendung des Binnenmarktes für Tiere und tierische Erzeugnisse zu erleichtern, müssen gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung festgelegt werden.

Zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sollten den Tieren vermeidbare Schmerzen und Leiden erspart werden.

Es sind jedoch technisch-wissenschaftliche Versuche zuzulassen und besondere Erfordernisse bestimmter religiöser Riten zu berücksichtigen.

Die Regelung sollte darüber hinaus gewährleisten, daß auch nicht unter das vorgenannte Übereinkommen fallende Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung angemessen geschützt werden.

In der Erklärung zum Tierschutz im Anhang zur Schlußakte des Vertrags für die Europäische Union ersucht die Konferenz das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß dabei mit den Erfordernissen in Einklang stehen, die sich aus dem in Artikel 3b des Vertrags verankerten Grundsatz der Subsidiarität ergeben.

Die Richtlinie 74/577/EWG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 314 vom 5.12.1991, S. 14.

(2)

ABl. Nr. C 241 vom 21.9.1992, S. 75.

(3)

ABl. Nr. C 106 vom 27.4.1992, S. 15.

(4)

ABl. Nr. L 316 vom 26.11.1974, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 137 vom 2.6.1988, S. 25.

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