ANHANG A RL 93/119/EG
ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN UND UNTERBRINGEN DER TIERE IN SCHLACHTHÖFEN
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I.
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Allgemeine Anforderungen
1. Schlachthöfe, die nach dem 30. Juni 1994 in Betrieb genommen werden, müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen; bestehende Schlachthöfe müssen diese Anforderung ab dem 1. Januar 1996 erfüllen.
2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, daß sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie bei schwülem Wetter hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen.
5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
6. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG sind Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mußten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere unverzüglich notzuschlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren.
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II.
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Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden
1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung haben.
2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder mißhandelt werden und daß sie nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fußtritte versetzt werden.
5. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden. Werden sie nicht sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
6. Unbeschadet der gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Ausnahmen müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten.
7. Über die Anforderungen in sonstigen Gemeinschaftsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen- —
über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können;
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über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen;
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über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muß eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein;
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gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen;
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falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben.
über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können;
über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen;
über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muß eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein;
gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen;
falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben.
8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen.
10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, daß sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Freßplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
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III.
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Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert werden
1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden. Sie sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und entladen.
2. Tiere, die in Containern mit nachgebenden oder perforierten Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen.
3. Tiere, die in Containern befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäß Abschnitt II Nummer 9 zu tränken und zu füttern.
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