ANHANG B RL 93/119/EG

RUHIGSTELLEN DER TIERE VOR DEM BETÄUBEN, SCHLACHTEN ODER TÖTEN

1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so daß vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so daß Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.

2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so daß die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung.

3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, daß das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Die zuständige Behörde kann jedoch für Einhufer und Rinder die Anwendung geeigneter Mittel zur Einschränkung der Kopfbewegungen genehmigen.

4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.

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