ANHANG C RL 93/119/EG
BETÄUBEN UND TÖTEN VON TIEREN MIT AUSNAHME VON PELZTIEREN
-
I.
-
ZUVERLÄSSIGE VERFAHREN
-
A.
-
Betäuben
- 1.
- Bolzenschuß
- 2.
- Stumpfer Schuß-Schlag
- 3.
- Elektronarkose
- 4.
- Betäubung mit Kohlendioxid
-
B.
-
Töten
- 1.
- Pistolen- oder Gewehrschuß
- 2.
- Tötung durch elektrischen Strom
- 3.
- Töten durch Kohlendioxid
C. Die zuständige Behörde kann jedoch für bestimmte Arten auch das Abtrennen des Kopfes, den Genickbruch oder die Verwendung des „Vakuumkastens” als Tötungsmethode zulassen, sofern die Bestimmungen von Artikel 3 und die besonderen Anforderungen von Abschnitt III dieses Anhangs eingehalten werden.
-
II.
-
BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS BETÄUBEN
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.- 1.
- Bolzenschuß
- a)
- Die Geräte sind so anzusetzen, daß das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder in den Hinterkopf zu schießen.
Bei Schafen und Ziegen darf der Schuß nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schußapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuß direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muß binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuß begonnen werden.
- b)
- Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, daß der Bolzen nach jedem Schuß wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
- c)
- Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
- 2.
- Stumpfer Schuß-Schlag (concussion stunning)
- a)
- Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die ausführende Person hat sicherzustellen, daß Schußposition und Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Stirnbeinfraktur herbeiführen.
- b)
- Wird jedoch die Betäubung einer kleinen Anzahl von Kaninchen durch einen nicht mit mechanischen Geräten ausgeführten Schlag auf das Stirnbein vorgenommen, so ist dies im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 auf eine Art und Weise zu tun, daß die Tiere unmittelbar und bis zu ihrem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
- 3.
- Elektronarkose
- A.
- Elektroden
1. Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, daß der Strom durch das Gehirn fließen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten.
2. Werden die Tiere einzeln betäubt, so muß der Elektroschockapparat- a)
- mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluß nicht gewährleistet ist;
- b)
- mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;
- c)
- an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.
- B.
- Wasserbad
1. Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist. Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, daß gewährleistet ist, daß das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
2. Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tiers gewährleistet ist.
3. Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluß des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füßen und den Aufhängehaken zu treffen.
4. Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
5. Erforderlichenfalls muß manuelles Eingreifen möglich sein.
- 4.
- Betäubung mit Kohlendioxid
1. Die zum Betäuben eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muß mindestens 70 Volumenprozent betragen.
2. Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, daß Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewußtsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.
3. Die Kammer muß mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
4. Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, daß sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, daß sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.
- III.
- BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS TÖTEN
- 1.
- Pistolen- oder Gewehrschuß
Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten und insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen angewandt wird, muß von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muß, daß es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie durchgeführt wird.- 2.
- Abtrennen des Kopfes und Genickbruch
Diese Verfahren, die ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden, müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muß, daß sie von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie durchgeführt werden.- 3.
- Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid
Die zuständige Behörde kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von Tieren bestimmter Arten genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischenBestimmungen von Abschnitt II Nummern 3 und 4 dieses Anhangs eingehalten werden; hierfür legt sie außerdem die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition fest.- 4.
- Vakuumkasten
Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung ohne Entbluten zulässig ist, muß von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich vergewissert, daß die Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden und- —
die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels einer starken elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird;
- —
das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält;
- —
die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert werden, die in den entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.