ANHANG D RL 93/119/EG
ENTBLUTEN VON TIEREN
1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, daß rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muß das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muß die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muß manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.
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