ANHANG E RL 93/119/EG
TÖTUNG IM RAHMEN DER SEUCHENBEKÄMPFUNG
Zulässige Verfahren
Alle Verfahren, die gemäß Anhang C zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen. Außerdem kann die zuständige Behörde die Anwendung anderer Verfahren zur Tötung anfälliger Tiere unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie genehmigen, wobei sie insbesondere sicherstellt, daß- —
bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod führen (z. B. Bolzenschußverfahren), dafür Sorge getragen wird, daß die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden;
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weitere Eingriffe an den Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.
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