ANHANG F RL 93/119/EG

TÖTUNG VON PELZTIEREN

I.
Zulässige Verfahren

1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen.

2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung.

3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand.

4. Kohlenmonoxidexposition.

5. Chloroformexposition.

6. Kohlendioxidexposition.

Die zuständige Behörde bestimmt das geeignetste Tötungsverfahren für die verschiedenen betroffenen Arten im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie.

II.
Besondere Anforderungen

1.
Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen

a)
Die Geräte sind so anzusetzen, daß das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt.
b)
Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem Entbluten begonnen wird.

2.
Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungseffekt

Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslösen und sodann den Tod herbeiführen.

3.
Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand

Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist eine mittlere Leistung von 0,3 Amp. vorzusehen; dieser Strompegel ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten.

4.
Kohlenmonoxidexposition

a)
Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist.
b)
Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist.
c)
Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem Motor erzeugtes Gas, das speziell für diesen Zweck angepaßt wurde, verwendet werden, sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, daß das verwendete Gas

auf geeignete Weise abgekühlt wurde,

ausreichend gefiltert wurde,

keine Reizstoffe oder -gase enthält

und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt.

d)
Das Inhalieren des Gases muß zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen.
e)
Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

5.
Chloroformexposition

Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, sofern
a)
die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist;
b)
die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht;
c)
das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführt;
d)
die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

6.
Kohlendioxidexposition

Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann Kohlendioxid verwendet werden, sofern
a)
die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist;
b)
die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist;
c)
das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführt;
d)
die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

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