ANHANG G RL 93/119/EG

TÖTEN VON ÜBERZÄHLIGEN KÜKEN UND EMBRYONEN IN BRUTRÜCKSTÄNDEN

I.
Zulässiges Verfahren für das Töten von Küken

1. Schnell wirksames maschinelles Töten.

2. Kohlendioxidexposition.

3. Die zuständige Behörde kann jedoch die Anwendung anderer wissenschaftlich anerkannter Tötungsverfahren genehmigen, sofern sie den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 entsprechen.

II.
Besondere Anforderungen

1.
Schnell wirksames maschinelles Töten

a)
Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.
b)
Die Maschinenleistung muß ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.

2.
Kohlendioxidexposition

a)
Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.
b)
Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

III.
Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen

1. Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Abschnitt II Nummer 1 genannten Apparat zu behandeln.

2. Die zuständige Behörde kann jedoch andere wissenschaftlich anerkannte Tötungsverfahren genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden.

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