Addendum RL 93/14/EWG

1.
BESTIMMUNG DES KRAFTSCHLUSSBEIWERTS (K)

1.1.
Der Kraftschlußbeiwert wird anhand der ohne Blockieren der Räder maximal erreichbaren Abbremsung bei abgeschaltetem automatischem Blockierverhinderer, und gleichzeitig auf alle Räder einwirkender Bremsung bestimmt.(1)
1.2.
Die Bremsprüfungen sind durch Betätigung der Bremsen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 60 km/h (oder bei Fahrzeugen, die eine Geschwindigkeit von 60 km/h nicht erreichen, einer Geschwindigkeit von etwa 0,9 Vmax) und unbeladenem Fahrzeug (mit Ausnahme der Versuchsinstrumente bzw. der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen) durchzuführen. Die auf die Betätigungseinrichtung der Bremse auszuübende Kraft muß während der gesamten Dauer der Prüfung konstant bleiben.
1.3.
Bis zur Erreichung des kritischen Punkts, der unmittelbar vor der Blockierung des (der) Rads (Räder) liegt, können mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Bremskräften an Vorder- und Hinterrädern durchgeführt werden, um die maximale Abbremsung des Fahrzeugs zu bestimmen(2).
1.4.
Die Abbremsung (Z) wird anhand der Zeit bestimmt, die erforderlich ist, um die Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h zu reduzieren. Dazu wird folgende Formel benutzt:

Z =0,56t

t wird in Sekunden ausgedrückt.

Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h wird die maximale Abbremsung anhand der Zeit bestimmt, die erforderlich ist, um die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 0,8 V max auf (0,8 V max – 20) zu reduzieren, wobei Vmax in km/h ausgedrückt wird.

Der Höchstwert von Z = K.

2.
BESTIMMUNG DER KRAFTSCHLUSSAUSNUTZUNG (ε)

2.1.
Die Kraftschlußausnutzung (ε) ist definiert als der Quotient der maximalen Abbremsung bei regelndem automatischem Blockierverhinderer (Zmax) und der maximalen Abbremsung bei abgeschaltetem automatischem Blockierverhinderer (Zm). Für jedes mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstete Rad sind gesonderte Prüfungen durchzuführen.
2.2.
Zmax wird aus dem Durchschnittswert der drei Prüfungen errechnet, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die erforderlich ist, um die Geschwindigkeit gemäß Punkt 1.4 zu reduzieren.
2.3.
Die Kraftschlußausnutzung wird durch folgende Formel bestimmt:

ε =ZmaxZm

Fußnote(n):

(1)

Für Fahrzeuge, die mit einer kombinierten Bremsanlage ausgerüstet sind, müssen gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften eingeführt werden.

(2)

Zur Vereinfachung dieser Vorprüfungen kann zunächst für jedes Rad die aufgebrachte maximale Bremskraft bestimmt werden, bevor der kritische Punkt erreicht wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.