Artikel 13 RL 93/15/EWG

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Die Kommission erlässt nach dem in Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, um insbesondere künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

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