Artikel 14 RL 93/15/EWG

Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 4 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. Die Kommission kann Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieses Absatzes erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Unternehmen des Explosivstoffsektors bewahren die Unterlagen über ihre Geschäftsvorgänge auf, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu erfüllen.

Die in diesem Artikel genannten Unterlagen sind ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die betreffenden Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, selbst wenn das Unternehmen inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

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