Artikel 18 RL 93/15/EWG

Jeder Mitgliedstaat erläßt im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedwedes unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallendes Erzeugnis zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, daß dieses Erzeugnis einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.

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