Artikel 2 RL 93/15/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Explosivstoffen, die unter diese Richtlinie fallen und deren Anforderungen erfüllen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der in Artikel 7 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind und einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in Anhang II genannten Verfahren unterzogen worden sind.
(3) Falls die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß von der Konformität dieser Explosivstoffe mit den Bestimmungen dieser anderen für sie geltenden Richtlinien auszugehen ist.
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