Artikel 1 RL 93/15/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.
(2) Explosivstoffe sind Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter” als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht
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für Explosivstoffe einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
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für pyrotechnische Gegenstände;
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für Munition, jedoch mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 19.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
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„Empfehlungen der Vereinten Nationen” : die von dem Sachverständigenausschuß der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter erarbeiteten Empfehlungen in der von dieser Organisation veröffentlichten Fassung (Orange-Book) mit den bis zur Annahme dieser Richtlinie beschlossenen Änderungen;
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„Betriebssicherheit” : die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;
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„Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung” : die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzenden mißbräuchlichen Verwendung;
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„Waffenhändler” : jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feuerwaffen und Munition bzw. dem Handel damit besteht;
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„Genehmigung der Verbringung” : die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstoffen innerhalb der Gemeinschaft;
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„Unternehmen des Explosivstoffsektors” : jede juristische oder natürliche Person, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung und die Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit besitzt;
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„Inverkehrbringen” : jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffen zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Explosivstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt;
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„Verbringung” : jede tatsächliche Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets unter Ausschluß der Verbringungen, die an ein und demselben Ort stattfinden.
(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliches Gesetz oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.
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