Präambel RL 93/15/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muß. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.
Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages schreibt vor, daß die Kommission in ihren Vorschlägen im Bereich der Sicherheit von einem hohen Schutzniveau ausgeht.
Der freie Verkehr von Waren setzt voraus, daß bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere der freie Verkehr von Explosivstoffen setzt eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Explosivstoffen voraus.
Explosivstoffe für zivile Zwecke unterliegen umfassenden einzelstaatlichen Vorschriften, die vor allem die Sicherheitsanforderungen betreffen. Diese einzelstaatlichen Vorschriften schreiben insbesondere vor, daß Genehmigungen für das Inverkehrbringen nur dann erteilt werden, wenn die Explosivstoffe einer Reihe von Prüfungen unterzogen worden sind.
Eine Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen setzt voraus, daß die voneinander abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, ohne daß die optimalen Schutzniveaus gesenkt werden.
Mit dieser Richtlinie sollen nur die grundlegenden Anforderungen festgelegt werden, die bei den Konformitätsprüfungen für Explosivstoffe erfüllt werden müssen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu vereinfachen, sind harmonisierte Normen auf europäischer Ebene, die insbesondere die Prüfverfahren für Explosivstoffe betreffen, wünschenswert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existieren solche Normen nicht.
Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Organisationen entwickelt und müssen nichtbindende Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Normung (CEN) als eine von zwei zuständigen Organisationen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, CEN und CENELEC zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die vom CEN im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) sowie im Einklang mit den obengenannten allgemeinen Leitsätzen erarbeitet wurde.
Mit dem Beschluß 90/683/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren(5) sind harmonisierte Instrumente für die Konformitätsbewertungsverfahren bereitgestellt worden. Die Anwendung dieser Module auf Explosivstoffe ermöglicht die Festlegung der Verantwortung der Hersteller und der mit der Durchführung dieser Konformitätsbewertungsverfahren beauftragten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Explosivstoffe.
Die Regelungen über die Sicherheit der Beförderung von Explosivstoffen sind Gegenstand von internationalen Konventionen und Übereinkommen. Auf internationaler Ebene existieren „Empfehlungen” der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, zu denen auch Explosivstoffe gehören; diese Empfehlungen gehen über den gemeinschaftlichen Rahmen hinaus. Aus diesem Grund enthält diese Richtlinie keine Bestimmungen über die Beförderung.
Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Bevölkerung. Es ist vorgesehen, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.
Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erscheint es geboten, die in den obengenannten Empfehlungen enthaltene Begriffsbestimmung für diese Erzeugnisse zu übernehmen.
Munition fällt ebenso in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Regelungen über die Verbringung und die damit zusammenhängenden Vorkehrungen. Bei Munition, die unter Bedingungen verbracht wird, die den Bedingungen für die Verbringung von Waffen entsprechen, sollte die Verbringung Bestimmungen unterliegen, die den für Waffen geltenden Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(6) festgelegt sind.
Die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern, die Explosivstoffe herstellen oder verwenden, müssen ebenfalls gewährleistet sein. Derzeit befindet sich eine ergänzende Richtlinie zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Explosivstoffen in Vorbereitung.
In Fällen, in denen der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder schwere Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit darstellt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter bestimmten Bedingungen von dieser Richtlinie abzuweichen.
Es ist wichtig, Mechanismen zur Förderung der administrativen Zusammenarbeit bereitzustellen. Die zuständigen Stellen sollten in diesem Zusammenhang auf die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten(7) zurückgreifen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Explosivstoffen und Munition zu ergreifen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 121 vom 13.5.1992, S. 19.
- (2)
ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992, S. 128, und ABl. Nr. C 115 vom 26.4.1993.
- (3)
ABl. Nr. C 313 vom 30.11.1992, S. 13.
- (4)
ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 128 vom 18.5.1990, S. 15).
- (5)
ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990, S. 13.
- (6)
ABl. Nr. L 256 vom 13.9.1991.
- (7)
ABl. Nr. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2.4.1987, S. 4).
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