Artikel 4 RL 93/15/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe die in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllen, wenn sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen.

(2) Die Kommission gibt in dem in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG im einzelnen an, welche Arbeiten im Bereich der harmonisierten Normen durchgeführt wurden.

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