Artikel 6 RL 93/15/EWG

(1) Die Verfahren zum Nachweis der Konformität von Explosivstoffen umfassen

a)
entweder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang II Abschnitt 1 und nach Wahl des Herstellers:

entweder die Konformität mit der Bauart (Modul C) gemäß Anhang II Abschnitt 2

oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäß Anhang II Abschnitt 3

oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produkt (Modul E) gemäß Anhang II Abschnitt 4

oder die Prüfung bei Produkten (Modul F) gemäß Anhang II Abschnitt 5;

b)
oder die Einzelprüfung (Modul G).

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der vorstehend beschriebenen Konformitätsbewertung bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sie hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand.

Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der zu benennenden Stellen die in Anhang III festgelegten Mindestkriterien an. Es wird davon ausgegangen, daß Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, auch diese Mindestkriterien erfüllen.

Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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