Artikel 7 RL 93/15/EWG

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Explosivstoffen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Explosivstoffen befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung angebracht.

Anhang IV enthält ein Muster des für die CE-Kennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.

(2) Es ist nicht zulässig, auf den Explosivstoffen Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Kennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Explosivstoffen angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8

a)
ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche verpflichtet, das Erzeugnis hinsichtlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b)
muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach dem Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird.

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