Artikel 8 RL 93/15/EWG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Explosivstoff mit CE-Konformitätskennzeichnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr im Hinblick auf die Betriebssicherheit darstellen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, damit dieser Explosivstoff aus dem Verkehr gezogen und sein Inverkehrbringen sowie der freie Verkehr damit untersagt wird.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt dabei an, warum er diese Entscheidung getroffen hat, und im besonderen, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf

Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen,

unrichtige Anwendung der Normen oder

Mängel der Normen.

(2) Die Kommission nimmt binnen kürzester Frist Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt die Kommission daraufhin fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der sie ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach den Konsultationen fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der diese Maßnahme getroffen hat.

In dem besonderen Fall, daß die Maßnahme nach Absatz 1 mit einem Mangel der Normen begründet wird, befaßt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß binnen zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren des Artikels 5 ein.

(3) Wurde ein nicht konformer Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen, so trifft der zuständige Mitgliedstaat gegen den für diese Erklärung Verantwortlichen die gebotenen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

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