Artikel 9 RL 93/15/EWG

(1) Die Verbringung von unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der nachstehenden Absätze erfolgen.

(2) Kontrollen aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bei der unter diesen Artikel fallenden Verbringung von Explosivstoffen finden nicht mehr als Kontrollen an den Binnengrenzen, sondern nur noch im Rahmen der üblichen Kontrollen statt, die im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ohne Diskriminierung durchgeführt werden.

(3) Zur Verbringung von Explosivstoffen muß der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Die Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ist deren zuständigen Behörden durch den für die Verbringung Verantwortlichen zu melden; die Durchfuhr bedarf der Genehmigung dieser Behörden.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der Kommission, die den in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuß unverzüglich damit befaßt.

(5) Genehmigt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 7 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung gemäß Absatz 7 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 7 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 5 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt.

(7) Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes vor der Verbringung folgende Informationen:

Name und Anschrift der betreffenden Unternehmer. Diese Angaben müssen hinreichend detailliert sein, damit einerseits Verbindung mit diesen Unternehmern aufgenommen und andererseits festgestellt werden kann, ob die betreffenden Personen amtlich befugt sind, die Sendung entgegenzunehmen;

Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe;

eine vollständige Beschreibung des Explosivstoffs sowie Angaben zu dessen Identifizierung einschließlich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen;

Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden;

Transportart und -strecke;

vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin;

erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezogenen Informationen entsprechend.

(8) Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Unternehmer den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.

(9) Kein Lieferant darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 3, 5, 6 und 7 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.

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