Artikel 16 RL 93/15/EWG
Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Ausübung einer Herstellungstätigkeit im Explosivstoffsektor, so prüft er insbesondere, ob die Verantwortlichen die Gewähr für die Einhaltung der von ihnen übernommenen technischen Verpflichtungen bieten.
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