Artikel 5 RL 93/15/EWG
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen nach Artikel 4 die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfüllen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß. Der Ausschuß nimmt unverzüglich Stellung.
Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche Maßnahmen im Hinblick auf die Normen und deren Veröffentlichung nach Artikel 4 zu treffen sind.
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