Artikel 16 RL 93/16/EWG

Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit eine Eidesleistung oder feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete gleichwertige Formel zur Verfügung steht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.