Artikel 19 RL 93/16/EWG
Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten des Arztes, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 2 und Artikel 9 Absätze 1, 3 und 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.
Absatz 1 gilt auch für das Führen der Facharztbezeichnung durch Fachärzte, die die Bedingungen des Artikels4 und 4und des Artikels 9 Absätze 2, 4, 5 und 6 erfüllen.
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