Artikel 16 RL 93/23/EWG

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung hinsichtlich der Methodik sowie jede sonstige Änderung mit, die die Ergebnisse der Statistiken beträchtlich beeinflussen könnte. Dies geschieht spätestens drei Monate nach Inkraftsetzung der betreffenden Änderung. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten in den entsprechenden Arbeitsgruppen über diese Mitteilungen.

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