Artikel 6 RL 93/23/EWG

(1) Die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Dezember oder November/Dezember werden für jedes der Gebiete, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden, ermittelt.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im April oder Mai/Juni oder August vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

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