Artikel 5 RL 93/23/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen und die zusätzlichen Schätzungen
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für die Erhebung des Monats April vor dem 15. Juni desselben Jahres;
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für die Erhebung des Monats August vor dem 15. Oktober desselben Jahres;
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für die Erhebung des Monats Dezember vor dem 15. Februar des folgenden Jahres.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2 und die zusätzlichen Schätzungen
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für die Erhebung des Monats April vor dem 1. August desselben Jahres;
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für die Erhebung des Monats August vor dem 1. Dezember desselben Jahres;
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für die Erhebung des Monats Dezember vor dem 1. April des folgenden Jahres.
(3) Die Mitgliedstaaten, die eine Genehmigung zur Durchführung von zwei Erhebungen im Jahr erhalten haben, übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen, einschließlich der zusätzlichen Schätzungen
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für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 15. August desselben Jahres;
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für die Erhebung im November/Dezember vor dem 15. Februar des folgenden Jahres.
Mitgliedstaaten mit Schweinebeständen von weniger als 3 Millionen Tieren, die eine Genehmigung zur Durchführung von nur einer Erhebung im Jahr erhalten haben und die die Erhebung nicht im Zeitraum November/Dezember durchführen, übermitteln die Schätzungen für den Monat Dezember zum 15. Februar des folgenden Jahres.
(4) Die Mitgliedstaaten, die eine Genehmigung zur Durchführung von zwei Erhebungen im Jahr erhalten haben, übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2, einschließlich der zusätzlichen Schätzungen
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für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 15. September desselben Jahres;
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für die Erhebung im November/Dezember vor dem 1. April des folgenden Jahres.
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