Artikel 4 RL 93/23/EWG

(1) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen werden als Vollerhebungen oder als repräsentative Stichprobenerhebungen durchgeführt.

(2) Hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen die Stichprobenfehler in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl der Schweine 2 v.H. nicht überschreiten; dieser Vomhundertsatz entspricht einem Vertrauensbereich von 68 v.H.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen in bezug auf die Stichprobengrundlage und die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen zusätzlichen Schätzungen treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für geeignet halten, damit die Qualität der Erhebungsergebnisse erhalten bleibt.

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