Artikel 3 RL 93/23/EWG

(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Schweinebestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:

A.
Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.
B.
Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg bis unter 50 kg.
C.
Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen mit einem Lebendgewicht:

a)
von 50 kg bis unter 80 kg,
b)
von 80 kg bis unter 110 kg,
c)
von 110 kg und darüber.

D.
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

a)
Eber,
b)
gedeckte Sauen, darunter:

b 1.)
Sauen, die zum ersten Mal gedeckt wurden,

c)
andere Sauen, darunter:

c 1.)
noch nicht gedeckte Jungsauen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

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