Artikel 3 RL 93/23/EWG
(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Schweinebestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:
- A.
- Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.
- B.
- Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg bis unter 50 kg.
- C.
-
Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen mit einem Lebendgewicht:
- a)
- von 50 kg bis unter 80 kg,
- b)
- von 80 kg bis unter 110 kg,
- c)
- von 110 kg und darüber.
- D.
-
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
- a)
- Eber,
- b)
-
gedeckte Sauen, darunter:
- b 1.)
- Sauen, die zum ersten Mal gedeckt wurden,
- c)
-
andere Sauen, darunter:
- c 1.)
- noch nicht gedeckte Jungsauen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.
(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.
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