Artikel 2 RL 93/23/EWG
(1) Schweine im Sinne dieser Richtlinie sind Hausschweine.
(2) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen erstrecken sich auf alle Schweine, die in landwirtschaftlichen Betrieben, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden, gehalten werden. In den Erhebungen müssen so viele Betriebe berücksichtigt werden, daß zusammen mindestens 95 v.H. des in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Schweinebestandes aller obengenannten Betriebe erfaßt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen soweit wie möglich die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Erhebungen durch eine Schätzung des Schweinebestandes, der von diesen Erhebungen nicht erfaßt wurde.
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