Artikel 1 RL 93/23/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem der ersten Tage im April, August und Dezember statistische Erhebungen über den Schweinebestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen für April und August in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v.H. ihres Schweinebestandes erfaßt werden.

Mitgliedstaaten mit Schweinebeständen von weniger als 3 Millionen Tieren, kann auf Antrag gestattet werden, nur eine Erhebung im Jahr durchzuführen, und zwar in einem der Monate April, Mai/Juni, August oder November/Dezember. Wenn sie die Erhebung in einem der Monate April, Mai/Juni oder August durchführen, übermitteln sie der Kommission eine Schätzung des Schweinebestands für einen der ersten Tage im Dezember desselben Jahres.

Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen nach Absatz 1 zu verwenden.

(3) Über die in Absatz 2 genannten Anträge entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17.

(4) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, im Abstand von sechs Monaten nur zwei Erhebungen im Jahr durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und November/Dezember. Diese Genehmigung wird jedoch nur unter der Vorraussetzung erteilt, daß geeignete Methoden angewandt werden, die das Beibehalten der Qualität der Vorausschätzungen gemäß Artikel 12 gewährleisten. Eine entsprechende methodische Dokumentation ist bei Antragstellung vorzulegen.

(5) Die Mitgliedstaaten, die mehr als drei Erhebungen im Jahr durchführen, bestimmen zwei ihrer Erhebungszeitpunkte in Übereinstimmung mit den in Absatz 4 genannten Zeiträumen mit einem Spielraum von bis zu drei Tagen.

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