Präambel RL 93/23/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/630/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 betreffend die Erhebungen der Mitgliedstaaten über die Schweineerzeugung(3) wurde mehrfach geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.

Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, daß jene Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Anzahl der jährlich durchzuführenden Erhebungen herabsetzen.

Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik — insbesondere des Schweinefleischmarktes — sicherzustellen, müssen der Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung des Schweinebestandes und der Schweinefleischerzeugung sowie über die voraussichtliche Entwicklung dieser Erzeugung zur Verfügung stehen.

Während die Datensammlung und die Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollten, hat die Kommission die Koordination und Harmonisierung statistischer Information auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methoden zu sorgen, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken notwendig sind.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die über den durch den Beschluß 72/279/EWG(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 12.

(2)

ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3)

ABl. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).

(4)

ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

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