Artikel 12 RL 93/24/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für jedes Kalenderjahr Vorausschätzungen über das Angebot an Rindern an.
Das Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt, die sämtliche geschlachteten Rinder zuzüglich des Saldos des innergemeinschaftlichen Handels mit Lebendrindern und des Saldos des Außenhandels mit Lebendrindern umfaßt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen sind nach folgender Aufschlüsselung zu erstellen:
- A.
- Kälber,
- B.
- Färsen,
- C.
- Kühe,
- D.
- Bullen und Ochsen.
Diese Aufschlüsselung kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.
(3) Die Definitionen des Angebots nach Absatz 1 und der Kategorien nach Absatz 2 können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.
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