Artikel 13 RL 93/24/EWG

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorausschätzungen nach Artikel 12 Absatz 1 zu folgenden Terminen und für folgende Halbjahre:

a)
vor dem 15. Februar: Vorausschätzungen bis zum 1. Halbjahr des folgenden Jahres einschließlich;
b)
vor dem 1. Oktober: Vorausschätzungen bis zum 2. Halbjahr des folgenden Jahres einschließlich.

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