Artikel 3 RL 93/24/EWG

(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Rinderbestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:

A.
Rinder von weniger als 1 Jahr:

a)
Rinder, die als Kälber geschlachtet werden sollen,
b)
andere:

ba)
männlich,
bb)
weiblich.

B.
Rinder von 1 bis unter 2 Jahren:

a)
männlich,
b)
weiblich:

ba)
zum Schlachten,
bb)
andere.

C.
Rinder von 2 Jahren und darüber:

a)
männlich,
b)
weiblich:

ba)
Färsen:

1.
zum Schlachten,
2.
andere,

bb)
Kühe:

1.
Milchkühe,
2.
andere.

D.
Büffel:

a)
weibliche Zuchttiere,
b)
andere Büffel.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

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