Artikel 3 RL 93/24/EWG
(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Rinderbestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:
- A.
-
Rinder von weniger als 1 Jahr:
- a)
- Rinder, die als Kälber geschlachtet werden sollen,
- b)
-
andere:
- ba)
- männlich,
- bb)
- weiblich.
- B.
-
Rinder von 1 bis unter 2 Jahren:
- a)
- männlich,
- b)
-
weiblich:
- ba)
- zum Schlachten,
- bb)
- andere.
- C.
-
Rinder von 2 Jahren und darüber:
- a)
- männlich,
- b)
-
weiblich:
- ba)
-
Färsen:
- 1.
- zum Schlachten,
- 2.
- andere,
- bb)
-
Kühe:
- 1.
- Milchkühe,
- 2.
- andere.
- D.
-
Büffel:
- a)
- weibliche Zuchttiere,
- b)
- andere Büffel.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.
(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.
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