Artikel 2 RL 93/24/EWG
(1) Rinder im Sinne dieser Richtlinie sind Hausrinder, Hausbüffel und „Beefalos” .
(2) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen erstrecken sich auf alle Rinder, die in den landwirtschaftlichen Betrieben, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 17 definiert werden, gehalten werden. In den Erhebungen müssen so viele Betriebe berücksichtigt werden, daß zusammen mindestens 95 v.H. des in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Rinderbestandes aller obengenannten Betriebe erfaßt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen soweit wie möglich die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Erhebungen durch eine Schätzung des Rinderbestandes, der von diesen Erhebungen nicht erfaßt wurde.
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