Artikel 1 RL 93/24/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem Tag im Mai/Juni und einem Tag im November/Dezember statistische Erhebungen über den Rinderbestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Erhebung im Mai/ Juni eine Erhebung im April durchführen, vorausgesetzt sie übermitteln der Kommission vor dem 30. September desselben Jahres eine Schätzung des Rinderbestands für einen der ersten Tage im Juni.

(2) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, die Erhebung für Mai/Juni oder die Erhebung für November/Dezember in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v.H. ihres Rinderbestands erfaßt werden.

Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand weniger als 1,5 Millionen Tiere beträgt, kann auf Antrag gestattet werden, auf eine der beiden in Absatz 1 genannten Erhebungen vollständig zu verzichten.

Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen nach Absatz 1 zu verwenden.

(3) Über die in Absatz 2 genannten Anträge entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17, wobei die sich aus Artikel 6 ergebenden Verpflichtungen berücksichtigt werden.

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