Präambel RL 93/24/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 73/132/EWG des Rates vom 15. Mai 1973 betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand, die Vorausschätzungen über den Schlachtrinderanfall und Statistiken über die Schlachtung von Rindern, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind(3) und die Richtlinie 78/53/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand(4) wurden mehrfach geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.
Es empfiehlt sich, daß jene Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Anzahl der jährlich durchzuführenden Erhebungen herabsetzen.
Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik — insbesondere des Rindfleischmarktes — sicherzustellen, müssen der Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung des Rinderbestandes und der Rindfleischerzeugung sowie über die voraussichtliche Entwicklung dieser Erzeugung zur Verfügung stehen.
Während die Datensammlung und die Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollten, hat die Kommission die Koordination und Harmonisierung statistischer Information auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methoden zu sorgen, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken notwendig sind.
Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die über den durch den Beschluß 72/279/EWG(5) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 19.
- (2)
ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.
- (3)
ABl. Nr. L 153 vom 9. 6. 1973, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).
- (4)
ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/80/EWG (Abl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 27).
- (5)
ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.
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