Artikel 12 RL 93/25/EWG
Abweichend von Artikel 11 können Belgien, Dänemark, Deutschland und die Niederlande die Angaben über die Struktur ihres Schaf- und Ziegenbestands und das Vereinigte Königreich die Angaben über die Struktur seines Ziegenbestands, die auf der Grundlage der jährlich durchgeführten Viehzählung oder einer während des Bezugsjahres durchgeführten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erfaßt werden, vor dem 15. Mai des folgenden Jahres mitteilen.
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