Artikel 11 RL 93/25/EWG
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 10 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.