Artikel 10 RL 93/25/EWG
(1) In den ungeraden Jahren schlüsseln die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die endgültigen Ergebnisse der Bestandserhebungen vom Dezember nach Bestandsgrößenklassen auf, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert werden.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 20 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bestandgrößenklassen können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.
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