Artikel 9 RL 93/25/EWG

Abweichend von Artikel 8

a)
können Belgien, Deutschland und die Niederlande vor dem 15. Oktober des Bezugsjahres die Zahlen der Schafe nach „région/gewest” , nach „Ländern” bzw. nach „provincie” für ihren Bestand mitteilen, der in einer während der ersten sechs Monate desselben Jahres durchgeführten Viehzählung oder Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erfaßt wird;
b)
brauchen die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Mitgliedstaaten ihren Ziegenbestand nicht nach Gebieten aufgeschlüsselt mitzuteilen.

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