Artikel 15 RL 93/25/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für jedes Kalenderhalbjahr Vorausschätzungen über das Angebot an Schafen und Ziegen an.
Dieses Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt, die sämtliche geschlachteten Schafe bzw. Ziegen zuzüglich des Saldos des innergemeinschaftlichen Handels mit Lebendschafen bzw. -ziegen und des Saldos des Außenhandels mit Lebendschafen bzw. -ziegen umfaßt.
(2) Die in Absatz 1 gegebene Definition des Angebots kann nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.
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