Artikel 7 RL 93/25/EWG

(1) Die endgültigen Erhebungsergebnisse werden für jedes der Gebiete, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert werden, ermittelt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

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