Artikel 6 RL 93/25/EWG
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1
- a)
- sind die Untergliederungen der Kategorie A.1 für die Mitgliedstaaten, deren Schafbestand zum Zeitpunkt der Erhebung weniger als 2500000 Tiere beträgt, fakultativ;
- b)
- sind die Untergliederungen der Kategorie B.1 für die Mitgliedstaaten, deren Ziegenbestand zum Zeitpunkt der Erhebung weniger als 500000 Tiere beträgt, fakultativ;
- c)
- schätzen die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Mitgliedstaaten die Gesamtzahlen der Kategorie B ohne Untergliederung für jedes Jahr, in dem keine Erhebung stattfindet;
- d)
- können die Mitgliedstaaten, deren Viehbestand der Kategorie A.1.1 weniger als 1 v.H. der Kategorie A.1 ausmacht, den Bestand dieser Kategorie schätzen oder anderweitig ableiten.
(2) Abweichend von den Artikeln 1 und 5 können Belgien, Dänemark, Deutschland und die Niederlande ihren Schaf- und Ziegenbestand und das Vereinigte Königreich seinen Ziegenbestand vom Monat November/Dezember auf der Grundlage der Angaben schätzen, die in einer im selben Jahr durchgeführten Viehzählung oder Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt wurden. Sie übermitteln der Kommission die Ergebnisse nach Artikel 5 Absatz 1 vor dem 1. März und die Ergebnisse nach Artikel 5 Absatz 2 vor dem 1. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt.
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